Bewirtungskosten 70/30 Regel 2026: Sie laden Kunden zum Geschäftsessen ein, bezahlen die Rechnung – und können trotzdem nicht alles absetzen. Die 70/30-Regel bei Bewirtungskosten ist eine der bekanntesten und gleichzeitig am häufigsten falsch angewendeten Regelungen im deutschen Steuerrecht. Wer sie nicht versteht, verschenkt bares Geld oder bucht falsch.
In diesem Guide erfahren Sie, warum nur 70 % Ihrer Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzbar sind, wie die Umsatzsteuer separat behandelt wird und welche Sonderfälle in der Praxis immer wieder zu Fehlern führen.
Zielgruppe: Für wen ist dieser Guide gedacht?
- Selbstständige & Freiberufler, die Geschäftsessen korrekt in ihrer EÜR erfassen möchten
- GmbH-Geschäftsführer, die Bewirtungskosten buchhalterisch sauber trennen wollen
- Unternehmer, die verstehen möchten, warum 30 % steuerlich verloren gehen
Inhaltsverzeichnis
- 01. Was ist die 70/30-Regel bei Bewirtungskosten?
- 02. Warum nur 70 %? – Die steuerliche Logik dahinter
- 03. Ertragsteuer und Vorsteuer: Der wichtige Unterschied
- 04. Rechenbeispiele: So funktioniert die 70/30-Regel in der Praxis
- 05. Sonderfälle: Wann gilt die 70/30-Regel nicht?
- 06. Richtig buchen: So erfassen Sie Bewirtungskosten korrekt
- 07. Fazit & Merksätze für die tägliche Praxis
1. Was ist die 70/30-Regel bei Bewirtungskosten?
Die 70/30-Regel besagt: Von den Nettoaufwendungen für ein Geschäftsessen sind steuerlich nur 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähig – egal wie eindeutig geschäftlich das Essen war, egal wie sorgfältig der Beleg ausgefüllt wurde.
Diese Regelung gilt für alle betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen, bei denen Geschäftspartner, Kunden oder andere externe Personen bewirtet werden. Die Idee dahinter: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Geschäftsessen immer auch eine private Komponente mitschwingt.
👉 Wichtig: Die 70/30-Regel gilt für die ertragsteuerliche Seite – also für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Für die Umsatzsteuer gelten andere Regeln (mehr dazu in Abschnitt 3).
🍽️ Grundlagen zuerst: Falls Sie noch nicht mit den Basisregeln für Bewirtungskosten vertraut sind, empfehlen wir zunächst unseren Überblicks-Guide: [14. Bewirtungskosten 2026: Der komplette Überblick für Unternehmer]
2. Warum nur 70 %? – Die steuerliche Logik dahinter
Der Gesetzgeber hat die 70/30-Aufteilung nicht willkürlich festgelegt. Die Logik: Bei einem Geschäftsessen isst und trinkt der Unternehmer selbst mit – und profitiert damit auch privat von der Ausgabe. Die 30 %, die nicht absetzbar sind, sollen diesen privaten Anteil pauschal abbilden.
Das bedeutet in der Praxis: Es bringt nichts, das Essen besonders geschäftlich zu begründen, um die vollen 100 % absetzen zu können. Die Kürzung auf 70 % ist gesetzlich festgeschrieben und gilt unabhängig davon, wie gut oder schlecht der Beleg ausgefüllt ist.
[🐾 Steuer-Katzes Einordnung]
Viele Unternehmer fragen sich: „Wenn ich gar nichts esse und nur den Kunden einlade, kann ich dann 100 % absetzen?“ Die Antwort ist: In der Theorie denkbar, in der Praxis kaum nachweisbar und vom Finanzamt schwer zu prüfen. Die Verwaltung wendet die 70 %-Grenze in der Regel pauschal an. Wer hier auf Ausnahmen spekuliert, geht ein hohes Prüfungsrisiko ein.
3. Ertragsteuer und Vorsteuer: Der wichtige Unterschied
Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten falsch gemacht wird. Viele Unternehmer wenden die 70 %-Regel auf die gesamte Rechnung an – also auch auf die Umsatzsteuer. Das ist falsch.
Ertragsteuerlicher Abzug (Einkommensteuer / Körperschaftsteuer)
- Gilt für die Nettoaufwendungen des Geschäftsessens
- Nur 70 % sind als Betriebsausgabe abzugsfähig
- Die restlichen 30 % mindern den Gewinn nicht – sie sind endgültig verloren
Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug
- Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, zieht die Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer ab
- Die 70/30-Kürzung findet hier nicht statt – das ist ausdrücklich so geregelt
- Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und allen Rechnungsmerkmalen
[🐾 Steuer-Katzes Merkhilfe]
Denken Sie an zwei völlig getrennte Töpfe: Topf 1 ist die Einkommensteuer – da kommen nur 70 % der Nettokosten rein. Topf 2 ist die Umsatzsteuer – da kommt die volle Vorsteuer rein. Die beiden Töpfe haben nichts miteinander zu tun. Wer das einmal verstanden hat, macht diesen Fehler nie wieder.
4. Rechenbeispiele: So funktioniert die 70/30-Regel in der Praxis
Beispiel 1: Kleines Geschäftsessen (unter 250 € brutto)
Sie laden einen Kunden zum Mittagessen ein. Rechnung: 119 € brutto (100 € netto + 19 € MwSt.)
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Nettobetrag | — | 100,00 € |
| MwSt. 19 % | — | 19,00 € |
| Brutto gesamt | — | 119,00 € |
| Betriebsausgabe (70 % von 100 €) | Ertragsteuer | 70,00 € |
| Nicht abzugsfähig (30 % von 100 €) | Ertragsteuer | 30,00 € |
| Vorsteuer abziehbar (100 % von 19 €) | Umsatzsteuer | 19,00 € |
👉 Ergebnis: Von 100 € Nettokosten senken Sie Ihren steuerpflichtigen Gewinn um 70 €. Die 19 € Vorsteuer bekommen Sie separat über die Umsatzsteuer-Voranmeldung zurück.
Beispiel 2: Größeres Geschäftsdinner (über 250 € brutto)
Sie bewirten drei Geschäftspartner. Rechnung: 476 € brutto (400 € netto + 76 € MwSt.) Firmenname steht auf der Rechnung (zwingend erforderlich bei über 250 €).
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Nettobetrag | — | 400,00 € |
| MwSt. 19 % | — | 76,00 € |
| Brutto gesamt | — | 476,00 € |
| Betriebsausgabe (70 % von 400 €) | Ertragsteuer | 280,00 € |
| Nicht abzugsfähig (30 % von 400 €) | Ertragsteuer | 120,00 € |
| Vorsteuer abziehbar (100 % von 76 €) | Umsatzsteuer | 76,00 € |
👉 Ergebnis: 120 € sind steuerlich endgültig verloren. Die 76 € Vorsteuer kommen jedoch vollständig zurück.
Beispiel 3: Mit dokumentiertem Trinkgeld
Gleiche Situation wie Beispiel 1, aber Sie geben 15 € Trinkgeld (vom Servicepersonal bestätigt).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettobetrag Rechnung | 100,00 € |
| MwSt. 19 % | 19,00 € |
| Trinkgeld (dokumentiert) | 15,00 € |
| Gesamtaufwand | 134,00 € |
| Betriebsausgabe (70 % von 115 € Netto gesamt) | 80,50 € |
| Vorsteuer (100 % von 19 €) | 19,00 € |
👉 Das Trinkgeld ist Teil der Bewirtungskosten und wird ebenfalls mit 70 % berücksichtigt. Auf Trinkgeld fällt in der Regel keine ausgewiesene Umsatzsteuer an, daher kein zusätzlicher Vorsteuerabzug.
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Steuer-Katze Tipp: Geben Sie einfach Ihren Bruttobetrag und das Trinkgeld ein – die Aufteilung in den abzugsfähigen Teil (70 %) und die volle Vorsteuer (100 %) erfolgt blitzschnell und automatisch.
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Hinweis: Dieser Rechner dient als unverbindliche Orientierungshilfe. Trotz sorgfältiger Programmierung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der Ergebnisse. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
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5. Sonderfälle: Wann gilt die 70/30-Regel nicht?
Es gibt Situationen, in denen andere Regeln greifen – oder in denen Bewirtungskosten überhaupt nicht absetzbar sind:
Eigenbewirtung (Betriebsveranstaltungen): Wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet werden – z. B. bei einer Weihnachtsfeier – gelten andere Regelungen (Freibeträge, Lohnsteuerpauschalierung). Die 70/30-Regel greift hier nicht in gleicher Weise.
Keine betriebliche Veranlassung: Fehlt ein klarer geschäftlicher Anlass, erkennt das Finanzamt die Kosten gar nicht an – nicht mal zu 70 %. Hier hilft auch der perfekte Beleg nichts.
Unangemessen hohe Kosten: Das Finanzamt prüft die „Angemessenheit“ der Bewirtungskosten. Ein Abendessen für zwei Personen für 800 € kann als unangemessen eingestuft werden – dann droht eine vollständige Streichung, nicht nur die 30 %-Kürzung.
Bewirtung von Arbeitnehmern auf Dienstreise: Wenn Arbeitnehmer auf Auswärtstätigkeit sind und Verpflegungskosten entstehen, gelten die Verpflegungsmehraufwands-Pauschalen – keine Bewirtungskostenregelungen.
🚨 Betriebsprüfung: Welche dieser Sonderfälle bei einer Betriebsprüfung besonders häufig aufgedeckt werden, erfahren Sie in unserem Guide (#61 – Betriebsprüfung Bewirtungskosten 2026 – noch nicht veröffentlicht)
6. Richtig buchen: So erfassen Sie Bewirtungskosten korrekt
In der Buchhaltung müssen Bewirtungskosten auf einem separaten Konto geführt werden – nicht einfach unter „Sonstige Betriebsausgaben“. Das hat zwei Gründe:
- Das Finanzamt muss bei einer Prüfung sofort sehen, dass die 70/30-Aufteilung korrekt vorgenommen wurde
- Die Software kann die nicht abzugsfähigen 30 % automatisch als „außerbilanziell“ hinzurechnen
Typische Konten (SKR 03 / SKR 04):
- SKR 03: Konto 4650 – Bewirtungskosten (abzugsfähig 70 %)
- SKR 04: Konto 6640 – Bewirtungskosten
Buchungsbeispiel (netto 100 €, 19 % MwSt., vorsteuerabzugsberechtigt):
| Soll | Haben | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| 4650 Bewirtungskosten | Bank / Kasse | 70,00 € | 70 % abzugsfähig |
| 4659 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | Bank / Kasse | 30,00 € | 30 % nicht abzugsfähig |
| 1576 Vorsteuer 19 % | Bank / Kasse | 19,00 € | 100 % Vorsteuer |
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7. Fazit & Merksätze für die tägliche Praxis
Die 70/30-Regel ist unumgänglich – aber wenn man sie einmal verinnerlicht hat, ist der Rest Routine. Die wichtigsten Merksätze:
✅ Merksatz 1: Von den Nettokosten eines Geschäftsessens sind immer nur 70 % steuerlich absetzbar. Die 30 % sind endgültig verloren.
✅ Merksatz 2: Die Vorsteuer (MwSt. auf der Rechnung) wird zu 100 % gezogen – die 70/30-Regel gilt nur für die Ertragsteuer, nicht für die Umsatzsteuer.
✅ Merksatz 3: Dokumentiertes Trinkgeld ist Teil der Bewirtungskosten und wird ebenfalls mit 70 % berücksichtigt.
✅ Merksatz 4: Kein betrieblicher Anlass = kein Abzug – nicht mal zu 70 %. Der Beleg ist wichtig, aber er ersetzt keine echte betriebliche Veranlassung.
✅ Merksatz 5: Bewirtungskosten auf separatem Konto buchen – nicht unter „Sonstiges“.
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Vorheriger Artikel in der Bewirtungskosten-Serie: 👉 [58. Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen 2026]
Nächster Artikel in der Bewirtungskosten-Serie: 👉 60. GoBD 2026: Bewirtungskosten digital richtig archivieren ohne Fehler (#60 – noch nicht veröffentlicht)
Mehr zum Thema Bewirtungskosten:
- [14. Bewirtungskosten 2026: Der komplette Überblick für Unternehmer]
- Betriebsprüfung Bewirtungskosten 2026 (#61 – noch nicht veröffentlicht)
- [Firmenwagen 2026: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch]
[Rechtlicher Hinweis] Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar und dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
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[Rechtlicher Hinweis] Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar und dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.